Deutsche Botschaft – Nimand Hilft

danmarks-blog.de Artikelbild, deutsche Botschaft hilft nicht

Nimand Hilft – Nimand – Wenn Du Deutscher bist !

Ich muss meinem Frust – Luft Machen,  Wenn jemand die Gedult aufbringt das zu lesen, wird schnell klar – wie alleine sich ein Mensch fühlen kann !!!!

Der Ursprung ist, das mich das Dänische Gesundheitssystem nicht behandelt, das ist lebensbedrohlich!  Natürlich sind weitere Probleme anhängig – einfach weil ich es gewagt habe zu Klagen. 

In der Kategorie Journal MH kann das alles nachgelesen werden. Ich bitte sogar darum. Wer Belege sehen will, meldet sich bitte per Nachricht.

Die erste mail an die Deutsche Botschaft Copenhagen ist am Ende des Beitrages – Eine weitere Mail ist ans Deutsche Aussenministerium gegangen. Zeitgleich. Von dort gab es erst gar keine Antwort.


Ich möchte hier nochmal an meine Spendenaktion erinnern – auf gofoundme

Du kannst mich hier unterstützen
ES IST MEINE EINZIGSTE MÖGLICHKEIT


Antrags-E-Mail

Erste Antwort von Botschaft mit Androhung der Ablehnung und auferlegen der Kosten.   

Erwiederungsschreiben an die Botschaft und Hinweis auf rechtswiederiges Verhalten .

Ablehnungsschreiben  der Botschaft 

Gegendarstellung und Klage-Vorbereitung


Markus Hecker
Møgelholtvej 67
9560 Hadsund – Dänemark
An die Deutsche Botschaft Kopenhagen
Göteborg Plads 1
2150 Kopenhagen Nordhavn
Betreff: Gegendarstellung zum Bescheid vom 03.06.2026 –
Rechtswidrige Ablehnung konsularischer Nothilfe gemäß § 5 KonsG
Akute Lebensgefahr – Bitte um sofortige Neubewertung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich formell Gegendarstellung gegen Ihren Bescheid vom 03.06.2026 ein.
Die Ablehnung der konsularischen Nothilfe ist sachlich unzutreffend, rechtsfehlerhaft und
widerspricht den gesetzlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland.
Ich befinde mich in einer akuten, dokumentierten Lebensgefahr, die ich nicht selbst beheben kann.
1. Akute Lebensgefahr – fehlende Tatsachenermittlung
Ihr Bescheid enthält keinerlei medizinische Bewertung, obwohl Ihnen folgende Tatsachen vorlagen:
– Bettlägerigkeit
– schwere chronische Erkrankung
– fehlende Diagnostik
– fehlende Behandlung
– fehlende Pflege
– fehlende Sozialleistungen
– dokumentierte Unterversorgung
– dokumentierte Notfälle ohne Versorgung
Diese Situation stellt eine objektive, lebensbedrohliche Notlage dar.
Eine Ablehnung ohne medizinische Prüfung ist rechtswidrig.
2. Fehlinterpretation des Subsidiaritätsprinzips
Sie führen aus, Hilfe werde nur geleistet, wenn die Notlage nicht durch eigene Mittel oder Dritte
behoben werden könne.
Dies ist bereits erfüllt, denn:
– Ich bin bettlägerig und kann keine Selbsthilfe leisten.
– Ich kann keine Behörden, Ärzte oder Anwälte aufsuchen.
– Ich kann keine Anträge stellen, die persönliche Vorsprache erfordern.
– Ich kann keine Vermögenswerte verwerten.
– Dänemark verweigert nachweislich medizinische Versorgung und Sozialleistungen.
Damit ist das Subsidiaritätsprinzip vollständig erfüllt.
3. Falsche Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA)
Sie argumentieren, das EFA schließe konsularische Hilfe aus.
Das ist juristisch falsch.
Das EFA verpflichtet Dänemark, nicht Deutschland.
Wenn der Aufenthaltsstaat seine Pflichten nicht erfüllt, entsteht erst recht eine Pflicht Deutschlands,
einzuschreiten.
Ihr Bescheid widerspricht:
– § 5 KonsG
– Art. 20 AEUV
– Art. 21 AEUV
– Art. 5 EUV
– der Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes
4. Unbelegte Behauptung angeblich fehlender Mitwirkung
Sie behaupten, ich sei meinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Ich fordere Sie hiermit auf, konkret zu benennen:
– welches Dokument ich nicht eingereicht habe
– welchen Termin ich versäumt habe
– welche Mitwirkung ich verweigert habe
Eine pauschale Behauptung ohne Belege ist rechtswidrig und verletzt die Amtsermittlungspflicht.
5. Keine Ermessensausübung – formeller Fehler
Ihr Bescheid enthält:
– keine Abwägung
– keine Ermessensbegründung
– keine medizinische Bewertung
– keine Prüfung der Transportfähigkeit
– keine Prüfung der Gefährdungslage
Damit ist der Bescheid formell und materiell rechtswidrig.
6. Pflicht zur Nothilfe nach § 5 KonsG
Die Voraussetzungen liegen zweifelsfrei vor:
– Notlage
– fehlende Selbsthilfefähigkeit
– Versagen des Aufenthaltsstaates
Damit besteht eine gesetzliche Pflicht der Botschaft, tätig zu werden.
7. Bitte um sofortige Neubewertung
Ich fordere Sie hiermit auf:
1. den Bescheid vom 03.06.2026 neu zu bewerten,
2. die konsularische Nothilfe gemäß § 5 KonsG einzuleiten,
3. mir schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen nun ergriffen werden.
Es geht um mein Leben.
Ich befinde mich in einer akuten, dokumentierten Notlage, die ich nicht selbst beheben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hecker


Sehr geehrter Herr Hecker,
Ihr Antrag auf Gewährung einer Konsularhilfe gem. § 5 KonsG vom 08.05.2026 wird abgelehnt.
Begründung:
Nach Prüfung Ihres Antrags sowie unter gebührender Berücksichtigung Ihrer ergänzenden
mündlichen Angaben zum Sachverhalt sowie der von Ihnen eingereichten Unterlagen kommt
die Botschaft zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Konsularhilfe
gemäß § 5 KonsG derzeit nicht vorliegen.
Nach § 5 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Voraussetzung für die Gewährung einer Konsularhilfe ist, dass sich ein deutscher
Staatsbürger in einer akuten Notlage befindet, die vor Ort nicht auf andere Weise als durch eine
Konsularhilfe behoben werden kann. Dies bedeutet, dass eine Konsularhilfe nur dann geleistet
werden kann, wenn die Notlage nicht durch eigene Mittel bzw. durch die Hilfe Dritter (z. B. Familienangehörige, Anspruch auf Versicherungsleistungen, Inanspruchnahme von Leistungen des
Gesundheits- und Sozialsystems des Aufenthaltsstaates) gelöst werden kann (Subsidiaritätsprinzip).
Art und Umfang einer Konsularhilfe richten sich stets nach den individuellen Gegebenheiten des
Einzelfalls. Die Rückführung von Deutschen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kommt nur
in seltenen Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn dem weiteren Verbleib eines Hilfesuchenden im Ausland objektive Hindernisse entgegenstehen. Der alleinige Wunsch Hilfesuchender zur Rückkehr nach Deutschland ist hingegen nicht ausreichend.
Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowie ihren Lebensmittelpunkt seit 2019 dauerhaft
nach Dänemark verlegt und haben dort Ihren legalen Aufenthalt. Damit unterliegt die Adressierung der von Ihnen beschriebenen rechtlichen und gesundheitlichen Problematik dem von Dänemark ratifizierten„Europäischen Fürsorgeabkommen“ (EFA, SEV Nr. 014). Sie haben gemäß
den Regelungen des EFA als deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Dänemark Anspruch auf
dieselben Leistungen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge wie dänische Staatsbürger. Daher
liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Hilfe bei den dänischen Behörden. Dies schließt
eine ggf. erforderliche medizinische Behandlung der von Ihnen vorgetragenen Erkrankung in Dänemark ein. Sie wurden von der Botschaft dahingehend beraten, dass entsprechende Anträge
direkt bei den zuständigen dänischen Behörden zu stellen sind.
Die Botschaft hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber deutschen Staatsangehörigen Ihren Fall gegenüber den zuständigen dänischen Stellen vorgetragen, um eine Lösung in Ihrem
Sinne herbeizuführen. Entgegen Ihres Vortrags gegenüber der Botschaft konnten dabei keine
Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass die zuständigen dänischen Behörden nicht bereit
wären, ihren aus dem „Europäischen Fürsorgeabkommen” erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen. Es ergaben sich jedoch Hinweise darauf, dass Sie Ihren gegenüber den dänischen
Behörden bestehenden Mitwirkungspflichten bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche nicht in
ausreichendem Maße nachgekommen sind (u.a. mangelnde Mitwirkung bei der Bearbeitung
von Anträgen auf Sozialleistungen und Nicht-Vorlage notwendiger Nachweise).
Die zuständige dänische Kommune in Mariagerford hat gegenüber der Botschaft bestätigt, dass
es Ihnen jederzeit freisteht, mit vollständigen Unterlagen neue Anträge einzureichen, um die erwünschten Unterstützungsleistungen geltend zu machen. Es liegt daher weiterhin in Ihrer Verantwortung, durch entsprechende Mitwirkung die Voraussetzungen für die Gewährung der gewünschten Leistungen durch die dänischen Behörden zu schaffen.
Soweit Sie die Auffassung vertreten sollten, Ihnen zustehende Leistungen würden von den dänischen Behörden nicht gewährt, wäre es Ihnen zuzumuten, die Ihnen zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Stellen geltend zu machen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung (z.B. in Form eines Rechtsanwalts oder eines neutralen Bürgerratgebers „borgerrådgiver”
https://www.mariagerfjord.dk/borgerservice/borgerraadgiver) in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen dies objektiv unmöglich wäre, liegen nicht vor.
Auch wenn Sie nach eigenen Angaben eine medizinische Behandlung in Deutschland bevorzugen würden, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf konsularische Unterstützung, da die Behandlung aus objektiver Sicht auch in Ihrem Wohnsitzland Dänemark erfolgen könnte.
Die Organisation und Finanzierung einer Reise nach Deutschland zum Zweck der medizinischen
Behandlung obliegen grundsätzlich Ihnen selbst.
Alternativ steht Ihnen die im Grundsatz kostenfreie Behandlung im staatlichen dänischen Gesundheitssektor jederzeit zur Verfügung, inklusive einer umfassenden medizinischen Notfallversorgung.
Es ist daher gegenwärtig nicht erkennbar, dass ein Tätigwerden der Botschaft zur Abwendung
einer etwaigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich bzw. angezeigt wäre.
Zusammenfassend sind die Möglichkeiten der Hilfegewährung durch die zuständigen dänischen
Behörden sowie die bestehenden Möglichkeiten zur Selbsthilfe (Rückkehr nach Deutschland auf
eigene Kosten) derzeit nicht ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemäßer Ermessensausübung besteht daher kein Anlass, eine Konsularhilfe
gemäß § 5 KonsG zu gewähren.
Gebührenberechnung:
Die Gebühr für den Zeitaufwand, der für die Bearbeitung des Antrags notwendig war, wird auf Grundlage von Nr. I.3.1 der Anlage 1 Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes (AABGebV) in
Höhe von 211,57 Euro festgesetzt (RSG-Registernummer 1/26). Sie wurde nach der Dienstortstufe der
Auslandsvertretung Botschaft Kopenhagen (Dienstortstufe 3) und den Stundensätzen gemäß Anlage 2
der AABGebV exakt berechnet.
Der Gesamtbetrag von 211,57 Euro ist gem. § 5 Abs. 5 KonsG bis zum 31.08.2026 оoder, für den Fall der
Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides ohne weitere Aufforderung zu erstatten.
Bitte zahlen Sie daher den Betrag von
unter Angabe des Verwendungszwecks:
durch Überweisung an Kontoinhaberin:
IBAN:
SWIFT/BIC:
Bank:
211,57 Euro
Hilfe Botschaft Kopenhagen für Hecker, Markus
Bundeskasse
DE21 8600 0000 0086 0010 55
MARKDEF1860
Deutsche Bundesbank Leipzig
Zwangsvollstreckungsverfahren:
Sollte die Schuld bis zum 31.08.2026 nicht beglichen sein, hat das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Referat
Apostillen und Forderungsmanagement (BF-D-AF), Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel, die Möglichkeit,
in der Bundesrepublik Deutschland gegen den Hilfeempfänger ein Zwangsvollstreckungsverfahren zu eröffnen.
Zahlungserleichterungen:
Falls der Hilfeempfänger zurzeit nicht in der Lage sein sollte, den o.g. Betrag in einer Summe zu überweisen, können mit
dem
Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
Referat Apostillen und Forderungsmanagement (BF-D-AF)
Kirchhofstraße 1-2
14776 Brandenburg an der Havel
E-Mail: kh_kr@bfaa.bund.de
Zahlungserleichterungen oder alternative Zahlungswege vereinbart werden. Der zu erstattende Betrag ist nach den
geltenden gesetzlichen Regelungen zu verzinsen.
Zahlungsverzug
Für den Fall, dass die Forderung nicht bis zum 31.08.2026 beglichen wird oder eine Begleichung nur durch
Zahlungserleichterungen möglich ist, finden die gesetzlichen Regelungen der Bundeshaushaltsordnung zur Verzinsung und
Erhebung von Säumniszuschlägen Anwendung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erhoben werden.


Markus Hecker
Ticketnummer: e068bffb-e30a-4ba9-9b21-031511d9561e
Adressatin: Frau Tanja XXXX

Betreff: Stellungnahme zu Ihrer E‑Mail vom 27.05.2026 – Rechtswidrige Ablehnung konsularischer Nothilfe gemäß § 5 KonsG

Sehr geehrte Frau xxxx,hiermit nehme ich Bezug auf Ihre E‑Mail vom 27.05.2026.
Nach sorgfältiger Prüfung muss ich feststellen, dass Ihre Ablehnung der konsularischen Nothilfe in mehreren Punkten rechtswidrig, sachlich unzutreffend und mit den gesetzlichen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar ist.Im Folgenden lege ich die wesentlichen Rechtsfehler strukturiert dar.1. Fehlende Berücksichtigung der akuten LebensgefahrSie kommen zu dem Ergebnis, es liege „keine objektive Grundlage“ für konsularische Hilfe vor.
Diese Feststellung ist rechtsfehlerhaft, da Sie die Ihnen bekannten Tatsachen nicht berücksichtigen:Bettlägerigkeitschwere Erkrankungfehlende medizinische Versorgungfehlende Diagnostikfehlende Sozialleistungenfehlende Pflegeexistenzielle Unterversorgungakute GefährdungslageNach § 5 KonsG ist eine Notlage objektiv zu bewerten.
Ihre Entscheidung lässt keinerlei medizinische oder tatsächliche Würdigung erkennen.2. Fehlinterpretation des SubsidiaritätsprinzipsSie führen aus, Hilfe werde nur geleistet, wenn die Notlage nicht durch eigene Mittel oder Dritte behoben werden könne.Dies ist bereits erfüllt, denn:
Ich bin bettlegerig und kann keine Selbsthilfe leisten.Dänemark verweigert nachweislich jede medizinische und soziale Hilfe.Ich kann keine Behörden, Anwälte oder Ärzte aufsuchen.Ich kann keinen Transport organisieren.Ich kann keine Vermögenswerte verwerten.
Das Subsidiaritätsprinzip ist damit vollständig erfüllt.3. Rechtsfehlerhafte Berufung auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)Sie argumentieren, das EFA verpflichte Dänemark zur Gleichbehandlung und schließe konsularische Hilfe aus.Das ist juristisch falsch.Das EFA begründet Pflichten des Aufenthaltsstaates, aber keine Einschränkung der deutschen Schutzpflicht, wenn der Aufenthaltsstaat diese Pflichten verletzt.
Wenn Dänemark das EFA nicht erfüllt, entsteht erst recht eine Pflicht Deutschlands, einzuschreiten.Ihre Auslegung widerspricht:§ 5 KonsGArt. 20 und 21 AEUVArt. 5 EUVder Verwaltungspraxis des Auswärtigen Amtes4. Unzulässiger Verweis auf anwaltliche BeratungSie empfehlen, ich solle mich anwaltlich beraten lassen.Dies ist keine zulässige Alternative zur konsularischen Nothilfe, denn:
Anwälte können keine medizinische Versorgung herstellen.Anwälte können keine Sozialleistungen ersetzen.
Anwälte können keine akute Lebensgefahr beseitigen.
Ich bin körperlich nicht in der Lage, einen Anwalt aufzusuchen.Der Verweis auf anwaltliche Beratung ersetzt nicht die gesetzliche Pflicht zur Nothilfe.5. Rechtswidrige Forderung nach Liquidierung von VermögenSie schreiben, ich müsse die Rückführung aus eigenen Mitteln finanzieren und ggf. Vermögen – einschließlich Immobilien – liquidieren.Diese Forderung ist rechtswidrig, da:Immobilienvermögen nicht kurzfristig liquidierbar ist,ein Hausverkauf Monate dauert,ich bettlegerig bin und keinerlei Handlungsfähigkeit habe,die Dienstanweisungen des Auswärtigen Amtes ausdrücklich festhalten:Nicht kurzfristig verwertbares Vermögen steht der Nothilfe nicht entgegen.Ihre Forderung verstößt gegen die eigene Verwaltungspraxis und gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip.6. Unzulässige Androhung einer kostenpflichtigen AblehnungSie schreiben:„Sollten Sie auf der Weiterbearbeitung bestehen, würde dieser voraussichtlich (kostenpflichtig) abgelehnt werden müssen.“Diese Formulierung ist rechtswidrig, weil:sie eine unzulässige Druckausübung darstellt,sie eine Vorwegnahme der Entscheidung beinhaltet,sie ohne vorherige Anhörung erfolgt,sie ohne medizinische Bewertung erfolgt,sie ohne Ermessensausübung erfolgt,sie gegen § 24 VwVfG (Anhörung) und § 39 VwVfG (Begründungspflicht) verstößt.Eine Behörde darf einen Antragsteller nicht zur Rücknahme drängen.7. Fehlende ErmessensausübungIhre Entscheidung enthält:keine Abwägung,keine Ermessensbegründung,keine medizinische Bewertung,keine Prüfung der Transportfähigkeit,keine Prüfung der Gefährdungslage.Damit ist die Entscheidung formell und materiell rechtswidrig.8. Gesetzliche Pflicht der BotschaftGemäß § 5 KonsG müssen Konsularbeamte Deutschen in Notlagen helfen, wenn:eine Notlage besteht,der Betroffene sich nicht selbst helfen kann,der Aufenthaltsstaat seine Pflichten nicht erfüllt.Alle drei Voraussetzungen sind zweifelsfrei erfüllt.Zusätzlich verpflichten:Art. 20 AEUVArt. 21 AEUVArt. 5 EUVdie Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im EU‑Ausland, wenn der Aufenthaltsstaat versagt.9. Aufforderung zur NeubewertungAufgrund der oben genannten Punkte fordere ich Sie hiermit auf, Ihre Entscheidung unverzüglich neu zu bewerten und die konsularische Nothilfe gemäß § 5 KonsG einzuleiten.

Ich bitte um:schriftliche Bestätigung des Eingangs,Benennung eines Ansprechpartners,Mitteilung der nächsten Schritte.

Mit freundlichen Grüßen
Markus Hecker

 

 


AW: Ticketnummer e068bffb-e30a-4ba9-9b21-031511xxxxxx

Foto des Kontakts
Von .KOPE RK-10 XXXXX, Tanja am 2026-05-27 15:38
Details Kopfzeilen Einfacher Text
Sehr geehrter Herr Hecker,

 

mit dieser E-Mail nehme ich Bezug auf Ihren formlosen Antrag auf Konsularhilfe gemäß § 5 des Konsulargesetzes (KonsG) vom 08.05.2026. Nach einer Evaluierung komme ich zu dem Ergebnis, dass keine objektive Grundlage für die Gewährung konsularischer Hilfe vorliegt.

Nach § 5 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Voraussetzung ist daher, dass der deutsche Staatsbürger sich in einer akuten Notlage befindet, die vor Ort nicht anders behoben werden kann. Auch wird Hilfe nur geleistet, wenn die Notlage nicht durch eigene Mittel, durch die Hilfe Dritter (z. B. Familie, Versicherungsleistungen) gelöst werden kann (Subsidiaritätsprinzip).

Zudem kommt eine konsularische Unterstützung bei der Rückführung von Deutschen nach Deutschland ohne gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Inland nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung für eine mögliche Heimführung ist, dass dem weiteren Verbleib Hilfesuchender im Ausland objektive Hindernisse entgegenstehen. Der alleinige Wunsch Hilfesuchender nach Deutschland zurückzukehren ist nicht ausreichend.

Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowie ihren Lebensmittelpunkt seit 2019 dauerhaft nach Dänemark verlegt und haben dort Ihren legalen Aufenthalt. Damit unterliegt die Adressierung der von Ihnen beschriebenen gesundheitlichen Problematik dem von Dänemark ratifizierten „Europäischen Fürsorgeabkommen” (EFA, SEV Nr. 014). Sie haben gemäß den Regelungen des EFA als deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Dänemark Anspruch auf dieselben Leistungen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge wie dänische Staatsbürger.

Sollte Dänemark Ihres Erachtens seinen Verpflichtungen gemäß dem EFA nicht in ausreichendem Maße nachkommen, so wäre Ihnen zu empfehlen, sich durch einen Rechtsanwalt dahingehend beraten zu lassen, wie Sie die Ihnen zustehenden Rechte gegenüber Ihrem Aufenthaltsland Dänemark durchsetzen können. Die Botschaft hat Ihnen zu diesem Zweck bereits eine Rechtsanwaltsliste zur Verfügung gestellt.

Es ist hingegen nicht Aufgabe der Botschaft, Sie gegenüber den dänischen Behörden zu vertreten.

Falls Sie es vorziehen sollten, sich in Deutschland medizinisch weiterbehandeln zu lassen, so wären die Reise- bzw. Transportkosten nach Deutschland aus Ihren eigenen Mitteln zu bestreiten. Dazu zählen auch ggf. in Dänemark vorhandene Vermögenswerte (inkl. Immobilienbesitz), die ggf. zu liquidieren wären.

Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, Ihren Antrag auf Konsularhilfe aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten für Sie kostenneutral zurückzuziehen. Sollten Sie auf der Weiterbearbeitung Ihres Antrags bestehen, würde dieser voraussichtlich (kostenpflichtig) abgelehnt werden müssen, da ein Anspruch auf Konsularhilfe in Ihrem Fall objektiv nicht gegeben ist.

Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung verbindlich mit.

Med venlig hilsen / Mit freundlichen Grüßen / Best regards,

 

Tanja XXXXX

∷ Deutsche Botschaft | Den Tyske Ambassade

∷ Göteborg Plads 1 | 2150 Kopenhagen Nordhavn

∷ Tel.: + 45 3545 9977 | Fax: +49 30 18 176 71 55

www.kopenhagen.diplo.de


 

—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: markus.hecker@east-side-castel.dk <markus.hecker@east-side-castel.dk>
Gesendet: Sonntag, 17. Mai 2026 21:42
An: rk-10@kope.diplo.de
Betreff: Ticketnummer e068bffb-e30a-4ba9-9b21-031511d9561e

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie ausgewählte Dokumente. Der vollständige Schriftverkehr ist sehr umfangreich. Die beigefügten Unterlagen stellen die aussagekräftigsten Belege dar und dokumentieren die systematische Verweigerung und Blockade der dänischen Behörden und des Kompletten Gesundheitssystems.

 

Nachtrag vom 17. 05 .2026

Leider schaffe ich im Moment nicht mehr zusammen zustellen ,ich habe einen Rückschlag und habe einfach keine Kraft mehr im Moment .

Das Dokument Ereignisse war sicher das gravierendste ! Dieser Bericht ist auch bei Patienten Klage und weitere angeheftet.

Jedoch der 11.01.2026

War ähnlich, ich erwähnte es am Telefon.

Faktisch keine Behandlung !

Keine Kontroll-Temiene im Krankenhaus , keine Ärztesprache , obwohl dies angekündigt war und seitens der Krankenhäuser gegenüber Patient Klage so erklärt wurde .

Das ganze ist nicht mehr zum aushalten , selbst wenn man die kommune der Lüge überführt anhand offizieller Unterlagen und Beschlüsse , wird so getan als wäre es nicht existent .

Betrifft zb.

24 Stunden Hilfe um die Ziele zur lutx zu erreichen .

Die Liste kann man endlos weiterführen .

Mit freundlichen Grüßen

Markus Hecker


 

 

 

Wickinger Mädchen
Markus Hecker

 

Markus Hecker

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